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LSG Niedersachsen-Bremen, 07.07.2005 - L 7 SO 34/05 ER |
Zitiervorschläge
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 07.07.2005 - L 7 SO 34/05 ER (https://dejure.org/2005,97082)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 07. Juli 2005 - L 7 SO 34/05 ER (https://dejure.org/2005,97082)
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Volltextveröffentlichung
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Sozialhilfe
Verfahrensgang
- SG Aurich, 06.04.2005 - S 13 SO 19/05
- LSG Niedersachsen-Bremen, 07.07.2005 - L 7 SO 34/05 ER
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BSG, 03.09.2003 - B 1 KR 19/02 R
Kostenübernahme in der Krankenversicherung bei Auslandsbehandlung, …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 07.07.2005 - L 7 SO 34/05
Das SG hat zu Recht unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 3. September 2003 (- B 1 KR 19/02 R - Parallelentscheidung zu - B 1 KR 34/01 R - , SozR 4-2500 § 18 Nr. 1) dargestellt, dass nach Aktenlage die Petö-Therapie ihren Schwerpunkt im medizinischen Bereich hat.Allerdings enthält das Urteil, das vor den Entscheidungen des BSG vom 3. September 2003 (a.a.O.) ergangen ist, keine Auseinandersetzung mit der Frage, ob § 40 Abs. 1 Satz 2 BSHG (wortgleich mit § 54 Abs. 1 Satz 2 SGB XII) eine Leistung nicht grundsätzlich ausschließt.
- BSG, 03.09.2003 - B 1 KR 34/01 R
Krankenversicherung - Kostenübernahme - Auslandsbehandlung (hier: Petö-Methode) - …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 07.07.2005 - L 7 SO 34/05
Das SG hat zu Recht unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 3. September 2003 (- B 1 KR 19/02 R - Parallelentscheidung zu - B 1 KR 34/01 R - , SozR 4-2500 § 18 Nr. 1) dargestellt, dass nach Aktenlage die Petö-Therapie ihren Schwerpunkt im medizinischen Bereich hat. - BVerwG, 30.05.2002 - 5 C 36.01
Eingliederungshilfe, heilpädagogische Maßnahmen als Teil der - im …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 07.07.2005 - L 7 SO 34/05
Im Hinblick hierauf hatte das Bundesverwaltungsgericht in einem wohl vergleichbaren Fall (Urteil vom 30.5.2002 - 5 C 36/01 - FEVS 53, 499) entschieden, dass die Hälfte der Kosten der Petö-Therapie als Kosten einer heilpädagogischen Maßnahme übernommen werden können; die andere Hälfte hatte die Krankenkasse gezahlt.
- LSG Niedersachsen-Bremen, 13.11.2006 - L 8 SO 104/06 Zwar ist eine über die Leistungen der medizinischen Rehabilitation hinausgehende Leistung u. U. als eine eigenständige, weitergehende Hilfe der Eingliederungshilfe nicht ausgeschlossen (LPK/ Bieritz-Harder § 54 Rn 44), beispielsweise, wenn die begehrte Leistung nicht nur der medizinischen Rehabilitation dient, sondern es sich dabei auch um eine heilpädagogische Maßnahme handelt (so die Erwägungen des 7. Senats des LSG Niedersachsen-Bremen vom 6. April 2005, L 7 SO 34/05 ER für die Petö-Therapie).